(Elektronische) Bereitstellung von Materialien nach §60a UrhG

Überblick Urheberrecht
Überblick Urheberrecht in der Lehre

Einen Überblick (Stand 01.03.2018) über die Möglichkeiten der Nutzung von Materialien im Rahmen der Lehre am KIT entnehmen Sie der nebenstehenden Grafik.

Der Paragraph 60a UrhG regelt die Möglichkeiten der erlaubnisfreien (ohne das Vorliegen einer entsprechenden Lizenz) Nutzung von Materialien im Rahmen von Unterricht und Lehre an Hochschulen. Unter diese fällt auch die Bereitstellung von Materialien über die Lernplattform ILIAS, die sogenannte „öffentliche Zugänglichmachung“ (früher, bis zum 28.02.2018, war dies im §52a UrhG geregelt).
Im Gesetz gibt es dabei genaue Vorgaben zu den Voraussetzungen und dem erlaubten Umfang der Nutzung. Sind diese Bedingungen erfüllt, müssen Sie sich als Dozierender nicht um die Vergütung der Nutzung kümmern, denn es erfolgt eine pauschale Vergütung über die Universitäten bzw. das Bundesland an die Verwertungsgesellschaften.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Welche Bedingungen der Nutzung nennt der §60a UrhG?

Die Nutzung muss der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dienen und keinen kommerziellen Zweck verfolgen. Berechtigte Nutzer sind dann Lehrende und Teilnehmer derselben Veranstaltung. Dazu können auch Lehrende und Teilnehmer von anderen Hochschulen zählen, wenn sie an einer Veranstaltung des KIT beteiligt sind. Darüber hinaus berechtigt sind alle Lehrenden und Prüfer des KIT, ohne dass diese einen direkten Bezug zur Lehrveranstaltung haben müssen. Da die Nutzung nach §60a UrhG einen beschränkten Berechtigtenkreis vorsieht, müssen Sie als Lehrender entsprechende Maßnahmen der Zugriffsbeschränkung bei der elektronischen Bereitstellung ergreifen. Bei der Lernplattform ILIAS beispielsweise über einen passwortbeschränkten Zugang zur Kursumgebung. Der §60a UrhG deckt somit auch nicht einen unbeschränkten Zugriff, wie er z.B. bei einer öffentlichen Bereitstellung über eine Webseite stattfinden könnte (hier gelten abweichende Regelungen wie z.B. §60b UrhG).

Welche Nutzungsformen sind im §60a UrhG vorgesehen?

Der §60a UrhG erlaubt eine medienbruchfreie Nutzung von Lehrmaterialien. Die Regelungen gelten sowohl für das Vervielfältigen, das Verbreiten, das öffentliche Zugänglichmachen und das in sonstiger Weise öffentliche Wiedergeben eines Werkes. So gelten also z.B. für das Anfertigen von Papierkopien (Vervielfältigen) die gleichen Vorgaben wie für das Online-Bereitstellen über eine Lernplattform (öffentliche zugänglich machen).

Was darf genutzt werden?

Vollständig genutzt werden dürfen
• Abbildungen/Fotos
• Artikel aus wissenschaftlichen Zeitschriften
• Vergriffene Werke
• Werke geringen Umfangs (Text: 25 Seiten, Film und Musik: 5 Minuten, Noten: 6 Seiten)

Höchstens 15% genutzt werden dürfen von
• Werken nicht geringen Umfangs
• Artikel aus Zeitungen und (Publikums-) Zeitschriften

Die Regelungen des §60a UrhG erlauben nicht
• Papierkopien von Noten anzufertigen und herauszugeben
• Mitschnitte (Audio/Video) oder Streaming von Werken während sie vorgetragen oder aufgeführt werden

Nicht vergessen!

Neben einer Nutzung von Materialien nach §60a UrhG ist natürlich auch die Nutzung gemäß einer vorliegenden Lizenz (z.B. Creative-Commons-Lizenz oder individueller Lizenzvertrag) oder, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, im Rahmen des Zitatrechts, §51 UrhG, möglich.
Prinzipiell geben § 63 UrhG und die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vor, bei jeglicher Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, sowohl die Quelle als auch den Urheber deutlich anzugeben.
Außerdem immer möglich ist die Verlinkung von Werken (für das KIT lizenzierte Werke über den KIT-Katalog oder frei zugängliche Werke im Internet).

 

Weitere hilfreiche Informationsseiten

https://www.rz.uni-wuerzburg.de/dienste/it-recht/60a-und-c-urheberrechtsgesetz/

https://www.hnd-bw.de/2018/01/04/was-geht-was-nicht/

https://hochschulforumdigitalisierung.de/de/blog/urhwissg-links-informationen-linksammlung