Hintergrundwissen zur Thematik Urheberrecht im Kontext E-Learning

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum von Autoren, es wird durch sogenannte Schranken eingeschränkt. Lizenzen und Nutzungsbedingungen regeln die legale Verwendung von Werken. Dabei gilt zusätzlich das Persönlichkeitsrecht, welches das Recht am eigenen Bild in Fotos und Filmen regelt, zu beachten. Generell überträgt die Störerhaftung jedem Nutzer eine Mitverantwortung.

Was regelt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht (UrhG) dient dem Schutz des geistigen Eigentums. In §1 heißt es dazu: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“

Im Gesetz sind auch die Bedingungen definiert unter denen Werke von anderen genutzt werden dürfen. Dies geschieht zum einen explizit durch die Übertragung von bestimmten Nutzungsrechten durch den Urheber (Lizenzierung, §31 bis §41) und zum anderen durch Ausnahmen – sogenannte Schranken – wie Sie in den §41 bis §63 definiert sind. Das Gesetz kennt insbesondere Ausnahmen für die Nutzung im wissenschaftlichen Kontext und zu Unterrichtszwecken. 

Was bedeutet der Begriff Schranke?

Sogenannte Schranken des Urheberrechts definieren Umstände unter denen Schöpfungen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers genutzt werden dürfen.

Was sind Schutzfristen?

Das Urheberrecht für ein Werk verfällt 70 Jahre nach dem Tod des letzten Miturhebers. Bis dahin liegt das Urheberrecht bei den Erben. Vieles historisches Material ist somit frei verwendbar. Es ist aber immer sorgfältig zu prüfen, da an den Materialien oft eine Vielzahl von Rechten besteht, z.B. die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (50 Jahre nach der Aufnahme) und des Produzenten (50 Jahre nach Erscheinen des Werkes). Der Ratgeber Multimediarecht erklärt dies ausführlich und anschaulich mit Beispielen.

Was bedeutet Privatgebrauch?

Der Gesetzgeber erlaubt ausdrücklich das Erstellen von Kopien für den Privatgebrauch. Privat bedeutet in diesem Fall aber auch die Nutzung, Weiterveröffentlichen ist nicht mehr privat. Auch das Umgehen eines wirksamen Kopierschutzes ist dadurch nicht abgedeckt. Z.B. darf ein Blue-Ray-Medium mit Kopierschutz nicht kopiert werden, auch wenn es entsprechende Software gibt. Für das Herunterladen aus dem Netz gilt, dass hier der Passus nicht greift, wenn das Angebot offensichtlich rechtswidrig ist (Stichwort Filme vor Filmstart in Tauschbörsen). Z.B. ist auch die Erstellung einer Privatkopie eines vollständigen Werkes und der anschließende Weiterverkauf des Originals nicht erlaubt. Auch die komplette Kopie eines Buches ist durch das Recht zur Privatkopie nicht abgedeckt. Eine gute verständliche Darstellung des Themas Privatkopie findet sich auf iRights.info  .

Was sind die Grundsätze des Zitatrechts?

Das Zitatrecht erlaubt innerhalb enger Grenzen das Zitieren aus geschützten Werken auch ohne Zustimmung des Schöpfers. Dabei gilt es vier Regeln zu beachten:

  • Eigene Schöpferleistung. Das eigene Werk muss selbst ein geschütztes Werk sein, d.h. einen eigenen schöpferischen Wert, der durch das Urheberrecht geschützt ist haben.
  • Belegfunktion. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen Werk und dem zitiertem Werk hergestellt werden.
  • Notwendiger Umfang. Zitiert werden darf nur in dem für den Zweck erforderlichem Umfang.
  • Quellenangabe. Es muss unbedingt eine Quellenangabe erfolgen.

Gibt es Ausnahmen für Unterrichtszwecke?

Das UrhG kennt besondere Ausnahmen für Unterrichtszwecke (§52a). Dabei ist zwischen Schulen und Hochschulen sowie der Vervielfältigung in Form von Fotokopien oder über digitale Medien zu unterscheiden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, ob der Zugang zu den Kopien über wirksame Zugangsbeschränkungen auf den Kreis der unterrichteten Personen beschränkt ist. Digitale Kopien dürfen jeweils nur zeitnah beschränkt angefertigt und zur Verfügung gestellt werden, d.h. eine digitale Sammlung auf Vorrat ist rechtlich bedenklich. Auch ist der Umfang in dem die Nutzung erfolgen darf klar begrenzt. Gute Ratgeber für die jeweilige Zielgruppe und Anwendungsfälle gibt es im Internet. Der Ratgeber Multimediarecht für die Hochschulpraxis des Landes NRW in der seitlichen Infobox bietet hier einen guten Zugang. Achtung: Bitte beachten Sie die Hinweise zur Nutzung von Materialien nach §52a

Was sind Nutzungsbedingungen?

Nutzungsbedingungen regeln die Umstände unter denen Urheber Rechte zur Nutzung ihrer Werke durch dritte – also z.B. Sie – auch außerhalb der Freiräume durch die bisher angesprochenen Schranken des Urheberrechtes – wie das Zitatrecht oder die besonderen Freiheiten zu Unterrichtszwecken – einräumen.

Der Urheber hat generell das Verwertungsrecht am eigenen Werk, darf sich also dessen Nutzung vergüten lassen. Über Lizenzen können dritten die Rechte zur Nutzung eingeräumt werden. Diese Lizenzen regeln auch die jeweilige Vergütung.

Online Dienste mit Medien zur Weiterverwendung haben in der Regel eine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung) die meist auch Nutzungsbedingungen und gegebenenfalls auch Nutzungsentgelte beinhalten. Diese Bedingungen sollten Sie vor einer Verwendung gründlich lesen. Im Zweifelsfall ist es auch sinnvoll die jeweilige Quelle und die AGB zum eigenen Schutz zu dokumentieren. Diese Dokumentation könnte insbesondere im Fall späterer gerichtlicher Auseinandersetzungen ein wichtiges Beweismittel für Sie sein. 

Was meint der Begriff Störerhaftung?

Wenn Sie ausschließlich Medien von Online-Diensten und Agenturen unter Berücksichtigungen der jeweiligen AGB verwenden sind Sie auf der sicheren Seite, oder?

Grundsätzlich ist dieses Vorgehen richtig. Dennoch ist eine gewisse Sorgfalt bei der Auswahl notwendig. Die Störerhaftung überträgt jedem Nutzer eine gewisse Mitverantwortung. Sie müssen dazu aber keine ausführlichen rechtlichen Recherchen anstellen. Aber pornografische, Gewalt verherrlichende oder verfassungsfeindliche Inhalten sind als Rechtsverletzung klar erkennbar. In einem solchen Fall machen Sie sich als „Mitstörer“ haftbar. Eine ausführlichere Darstellung gibt es auf dem Portal „Klicksafe.de  “ der EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz.

Ein Beispiel dazu: Viele Online-Dienste erlauben das sogenannte Einbetten Ihrer Inhalte in eigene Angebote. Einbetten bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der jeweilige Dienst Ihnen den notwendigen HTML-Code zur Verwendung in der Ihrer eigenen Webseite zur Verfügung stellt. Auf diese Art und Weise können Sie z.B. ein YouTube Video in Ihre eigene Webseite einbinden. Dazu wird das Video nicht heruntergeladen sondern verbleibt vollständig bei YouTube und wird bei jedem Aufruf Ihrer eigenen Webseite von dort abgespielt. Dieses Einbetten ist aus urheberrechtlicher Sicht allgemein unverfänglich, da dieses explizit vom Anbieter (YouTube) vorgesehen ist. Es ist ähnlich wie ein Verlinken einzustufen. Es entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht die „verlinkten“ Inhalte auf Legalität zu prüfen. Ein Video mit dem neuesten Blockbuster ist leicht als illegales Angebot zu erkennen und könnte Ihnen Probleme bereiten.

Wo besteht der Zusammenhang mit dem Thema Datenschutz?

Neben dem Urheberrecht muss auch der Datenschutz berücksichtigt werden. Dies gilt besonders wenn z.B. Bilder mit darauf sichtbaren Personen verwendet werden. Dann brauchen Sie einerseits die Nutzungsrechte des Urhebers für das Bild und andererseits müssen auch die abgebildeten Personen zugestimmt haben. Denn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet, dass jeder selbst die Befugnis haben muss, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Grundrechts sind nur durch ein Gesetz möglich, das dem überwiegenden Allgemeininteresse dient.

Der Bürger soll vor illegitimer Überwachung und Ausforschung geschützt werden. Möchte eine staatliche Stelle die für ihr Handeln zwingend erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, muss sie sich daher auf eine gesetzliche, d. h. in einem öffentlichen Verfahren demokratisch legitimierte Grundlage stützen können. 

Der Begriff Datenschutz umfasst alle technischen und rechtlichen Maßnahmen, die dazu dienen, das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung als Freiheitsrecht des Bürgers zu sichern.
Es gilt das Prinzip, dass nicht mehr Daten als zwingend erforderlich verarbeitet werden und dass nur der mit den Daten umgeht, der dazu rechtlich auch befugt ist.

Eine ausführliche Definition und weitergehende Informationen sind bei ZENDAS erhältlich.