Elektronische Bereitstellung von Materialien nach §52a UrhG

Überblick Urheberrecht
Überblick Uheberrecht in der Lehre

Der Paragraph 52a UrhG ist auf die elektronische Bereitstellung von Materialien im Kontext der Hochschullehre (und Forschung) ausgerichtet. Er ermöglicht die zustimmungsfreie Nutzung von geschützten Werken z.B. auf einer Lernplattform, wenn bestimmt Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 52a UrhG erlaubt bei urheberrechtlich geschütztem Material die öffentliche Zugänglichmachung von
- kleinen Teilen eines Werkes (bei Schriftwerken bis zu 12 % aber max. 100 Seiten),
- von Werken geringen Umfangs (bei Schriftwerken max. 25 Seiten)
- sowie von Artikeln aus Zeitschriften und Zeitungen
unter den Voraussetzungen, dass dies
- für einen abgegrenzten Personenkreis (i.d.R. passwortgeschützter Zugang zu einer Kursumgebung auf einer Lernplattform)
- zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen, und in der Forschung für die begrenze Dauer der Lehrveranstaltung (meist ein Semester) bzw. die Dauer des Forschungsprojektes
- für die Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke geschieht
- und keine Lizenz seitens der Hochschule vorliegt und eine Lizenz auch nicht zu angemessenen Konditionen erworben werden kann.

Für die Zugänglichmachung von Material nach §52a UrhG ist eine Vergütung an die entsprechende Verwertungsgesellschaft zu zahlen. Je nach Art des Werkes wird dieses durch die entsprechende Verwertungsgesellschaft vertreten (Musik=GEMA, Bilder=VG Bild und Kunst, Schriftwerke=VG Wort)
In diesen "Bezahlprozess" waren Sie als Dozent bislang nicht involviert, da die Nutzung über pauschalierte Zahlungen der Länder an die jeweilige Verwertungsgesellschaft abgegolten war. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2016